Die Zehnjahresfrist
Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien im Privatvermögen sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Umgangssprachlich heißt das „Spekulationsfrist“ – mit Spekulation hat es aber nichts zu tun: Die Regel gilt für jeden privaten Verkäufer.
Maßgeblich sind die Tage, an denen der Kaufvertrag beim Kauf und beim Verkauf notariell beurkundet wurde – nicht die Eintragung im Grundbuch und nicht die Übergabe. Wer kurz vor Ablauf der Frist verkaufen möchte, sollte den Notartermin deshalb genau planen und mit der Steuerberatung abstimmen.
Steuerfrei trotz kurzer Haltedauer: die Eigennutzung
Die wichtigste Ausnahme: Haben Sie die Immobilie selbst bewohnt, bleibt der Gewinn auch innerhalb der zehn Jahre steuerfrei. Das Gesetz kennt zwei Varianten (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG):
- Durchgehende Eigennutzung: Sie haben die Immobilie seit dem Kauf oder der Fertigstellung ausschließlich selbst bewohnt.
- Eigennutzung in den letzten Jahren: Sie haben sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden Kalenderjahren davor selbst bewohnt. Dabei muss das mittlere Jahr vollständig abgedeckt sein, im ersten und im Verkaufsjahr reicht eine teilweise Nutzung.
Eine vermietete Immobilie fällt dagegen nicht unter die Ausnahme. Haben Sie nur einen Teil selbst bewohnt – etwa bei einem Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung –, ist nur der selbst genutzte Teil geschützt.
Wie wird der Gewinn berechnet?
Besteuert wird nicht der Verkaufspreis, sondern der Gewinn (§ 23 Abs. 3 EStG). Vereinfacht gilt:
- Verkaufspreis
- der im Kaufvertrag vereinbarte Preis
- minus Anschaffungskosten
- der damalige Kaufpreis plus Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuch
- minus Herstellungskosten
- zum Beispiel für einen Anbau oder eine umfassende Modernisierung
- plus Abschreibungen
- bei Vermietung die bereits steuerlich geltend gemachte AfA
- minus Verkaufskosten
- zum Beispiel für Unterlagen, Inserate oder die Löschung von Grundschulden
Der Gewinn wird mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Diese Grenze ist eine Freigrenze: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig – nicht nur der Teil darüber.
Sonderfälle: Erbschaft, Schenkung, mehrere Objekte
Geerbte und geschenkte Immobilien
Bei geerbten oder geschenkten Immobilien übernehmen Sie Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten des früheren Eigentümers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Zehnjahresfrist läuft also einfach weiter. Anders ist es, wenn Sie Miterben auszahlen oder bei einer Schenkung Gegenleistungen übernehmen, etwa bestehende Schulden: Insoweit liegt eine neue Anschaffung vor, und für diesen Teil kann eine neue Frist beginnen. Mehr dazu im Ratgeber Immobilie geerbt.
Gewerblicher Grundstückshandel
Wer innerhalb von fünf Jahren nach dem Kauf mehr als drei Objekte wieder verkauft, kann nach der sogenannten Drei-Objekt-Grenze als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft werden. Dann kann zusätzlich Gewerbesteuer anfallen, und die Zehnjahresfrist schützt nicht mehr. Betrifft Sie das, sprechen Sie unbedingt vorher mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Steuerberater.
Diese Kosten trägt der Käufer
Die Grunderwerbsteuer zahlt in der Regel der Käufer – in NRW 6,5 % des Kaufpreises –, ebenso die Notar- und Grundbuchkosten für den Kaufvertrag. Eine Übersicht aller Kosten für Verkäufer finden Sie im Ratgeber Hausverkauf: Ablauf, Unterlagen und Kosten.
Häufige Fragen
Ja. Sie gilt für alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte im Privatvermögen – also für Häuser, Wohnungen, Baugrundstücke und Erbbaurechte.
Ein steuerpflichtiger Verkauf gehört als privates Veräußerungsgeschäft in die Steuererklärung (Anlage SO). Ob und wie Sie einen steuerfreien Verkauf angeben sollten, klären Sie am besten mit Ihrer Steuerberatung.
Dann ist nur der selbst genutzte Teil steuerfrei. Der Gewinn, der auf vermietete Teile entfällt, kann steuerpflichtig sein – zum Beispiel bei einem Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung.
In der Regel nicht. Die Grunderwerbsteuer zahlt der Käufer, in NRW beträgt sie 6,5 % des Kaufpreises.
Quellen
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Die Rechenbeispiele sind vereinfacht. Stand: Oktober 2026.