Die ersten Schritte nach dem Erbfall
Erbe annehmen oder ausschlagen
Sie werden Erbe, ohne etwas tun zu müssen. Möchten Sie das Erbe nicht – etwa weil die Schulden überwiegen –, können Sie es in der Regel innerhalb von sechs Wochen ausschlagen, nachdem Sie vom Erbfall erfahren haben (§ 1944 BGB). Danach gilt es als angenommen.
Erbnachweis besorgen
Für Grundbuchamt und Notar brauchen Sie in der Regel einen Erbschein vom Nachlassgericht. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vor, genügt meist dieses zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll (§ 35 Grundbuchordnung). Ein handschriftliches Testament reicht dem Grundbuchamt dagegen nicht.
Finanzamt informieren
In vielen Fällen müssen Sie die Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG) – unabhängig davon, ob am Ende Steuer anfällt. Ob das auch für Sie gilt, klärt Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
Haus absichern
Informieren Sie die Gebäudeversicherung über den Eigentümerwechsel und einen möglichen Leerstand, lesen Sie die Zähler ab und klären Sie laufende Kosten wie Grundsteuer und Abschläge. Bei einer Eigentumswohnung gehört auch die Hausverwaltung dazu.
Grundbuch berichtigen
Beantragen Sie die Eintragung der Erben beim Grundbuchamt – innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ohne Grundbuchgebühr. Für Bergisch Gladbach ist das Grundbuchamt beim Amtsgericht Bergisch Gladbach zuständig.
Behalten, vermieten oder verkaufen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Neben der emotionalen Bindung an das Elternhaus spielen vor allem drei Punkte eine Rolle:
- Ihre Lebenssituation: Möchten und können Sie selbst einziehen? Passt die Lage zu Ihrem Alltag?
- Zustand und Kosten: Ältere Häuser brauchen oft eine neue Heizung, Dämmung oder Fenster. Rechnen Sie diese Kosten ehrlich mit, bevor Sie sich entscheiden.
- Steuern: Selbst einzuziehen kann steuerlich günstig sein, ein früher Verkauf kann dagegen eine Steuerbefreiung kosten – mehr dazu weiter unten.
Ein leerstehendes Haus ist selten eine gute Lösung: Grundsteuer, Versicherung und Energie laufen weiter, und ohne Pflege leidet die Bausubstanz. Ein realistischer Marktwert hilft, die Möglichkeiten nüchtern zu vergleichen – gerade wenn mehrere Familienmitglieder mitentscheiden. Eine erste Orientierung gibt Ihnen mein kostenloser Preis-Check.
Verkauf in der Erbengemeinschaft
Erben mehrere Personen, bilden sie automatisch eine Erbengemeinschaft. Das Haus gehört dann allen gemeinsam. Für den Verkauf heißt das: Alle Miterben müssen zustimmen und den Kaufvertrag unterschreiben (§ 2040 BGB). Diese Wege gibt es:
- Gemeinsamer Verkauf
- Der einfachste Weg. Alle verkaufen gemeinsam und teilen den Erlös nach ihren Erbquoten.
- Auszahlung
- Ein Miterbe übernimmt das Haus und zahlt die anderen aus. Achtung: Für den hinzugekauften Anteil kann eine neue Zehnjahresfrist für die Spekulationssteuer beginnen.
- Verkauf des Erbteils
- Jeder Miterbe kann seinen Anteil am gesamten Nachlass verkaufen (§ 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben dabei ein Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB).
- Teilungsversteigerung
- Kommt keine Einigung zustande, kann jeder Miterbe die Versteigerung beim Amtsgericht beantragen (§ 180 ZVG). Auf den erzielten Preis haben die Erben dann kaum Einfluss – sie sollte das letzte Mittel bleiben.
Muss vor dem Verkauf das Grundbuch umgeschrieben werden?
Nicht unbedingt. Verkaufen die Erben zeitnah, kann der Notar den Verkauf direkt mit dem Erbnachweis abwickeln – die Erben müssen vorher nicht selbst ins Grundbuch eingetragen werden (§ 40 Grundbuchordnung). Das spart Zeit und Kosten.
Steuern: Erbschaftsteuer und Spekulationssteuer
Bei einer geerbten Immobilie können zwei ganz unterschiedliche Steuern eine Rolle spielen.
Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall – egal, ob Sie das Haus behalten oder verkaufen. Dank hoher persönlicher Freibeträge (§ 16 ErbStG) zahlen viele Erben im engen Familienkreis jedoch nichts:
- Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
- 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder
- je 400.000 Euro
- Enkel
- in der Regel 200.000 Euro
- Geschwister, Nichten und Neffen
- 20.000 Euro
Zusätzlich kann das selbst genutzte Familienheim ganz steuerfrei bleiben: für den Ehegatten ohne Flächengrenze, für Kinder bis zu 200 m² Wohnfläche. Voraussetzung ist, dass Sie unverzüglich selbst einziehen und das Haus zehn Jahre lang selbst bewohnen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Wer innerhalb dieser zehn Jahre verkauft oder vermietet, verliert die Befreiung in der Regel rückwirkend – es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit stehen der Selbstnutzung entgegen.
Spekulationssteuer beim Verkauf
Verkaufen Sie eine geerbte Immobilie, übernehmen Sie das Anschaffungsdatum des Erblassers (§ 23 Abs. 1 Satz 3 EStG). Hat er das Haus vor mehr als zehn Jahren gekauft oder gebaut, ist der Verkauf in der Regel steuerfrei. Liegt der Kauf kürzer zurück, kommt es darauf an, wie das Haus genutzt wurde. Alles Wichtige dazu lesen Sie im Ratgeber Steuern beim Immobilienverkauf.
Wie ein Verkauf Schritt für Schritt abläuft und welche Unterlagen Sie brauchen, zeigt der Ratgeber Hausverkauf: Ablauf, Unterlagen und Kosten.
Häufige Fragen
Ja, sobald Sie Ihr Erbrecht nachweisen können – in der Regel mit Erbschein oder notariellem Testament samt Eröffnungsprotokoll. Eine vorherige Eintragung der Erben ins Grundbuch ist bei einem zeitnahen Verkauf meist nicht nötig.
Beantragen Sie sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall, fällt keine Grundbuchgebühr an. Kosten können aber für den Erbschein oder eine notarielle Beglaubigung entstehen.
Ja – ohne die Zustimmung aller Miterben kann das Haus nicht verkauft werden. Als letztes Mittel kann jeder Miterbe eine Teilungsversteigerung beantragen. Meist lohnt es sich, vorher gemeinsam eine Lösung zu suchen.
Die Erbschaftsteuer hängt nicht vom Verkauf ab, sondern vom Wert des Erbes und Ihrem Verwandtschaftsgrad. Ein Verkauf kann aber die Steuerbefreiung für das Familienheim kosten, wenn Sie innerhalb von zehn Jahren verkaufen.
Die Erben treten in den Mietvertrag ein. Auch bei einem Verkauf bleibt er bestehen – es gilt „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).
Quellen
- § 1944 Bürgerliches Gesetzbuch (Ausschlagungsfrist)
- § 2040 Bürgerliches Gesetzbuch (Verfügung über Nachlassgegenstände)
- § 35 Grundbuchordnung (Nachweis der Erbfolge)
- § 40 Grundbuchordnung (Ausnahmen von der Voreintragung)
- § 13 Erbschaftsteuergesetz (Steuerbefreiungen, Familienheim)
- § 16 Erbschaftsteuergesetz (Freibeträge)
- § 23 Einkommensteuergesetz (Private Veräußerungsgeschäfte)
- § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (Teilungsversteigerung)
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.